Termine

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Alle Angaben ohne Gewähr.

Gemäß § 5 der Hess. Schulordnung ist eine Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern vor oder nach einem Ferienabschnitt nur in Ausnahmefällen und nur aus wichtigen Gründen zulässig. Entsprechende Anträge sind von den Erziehungsberechtigten grundsätzlich 4 Wochen vor Ferienbeginn bei der Schulleitung schriftlich zu stellen und zu begründen. Die Schulleitung entscheidet über die Beurlaubung.

Islamische Feiertage werden uns durch das Staatliche Schulamt mitgeteilt. Nur diese festgelegten Termine gelten für eine eventuelle Befreiung vom Unterricht

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